Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsordnung Justizwachtmeister NRW
AOJW NRW§ 6 Leitung der praktischen Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung, bestimmt die Gerichte, bei denen die Anwärterin oder der Anwärter ausgebildet wird und überträgt die Verantwortung für die Ausbildung der Leiterin oder dem Leiter dieses Gerichts.